Satzung
Des Anglersportverein Samtgemeinde Isenbüttel
§1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen:
Angelsportverein Samtgemeinde Isenbüttel e.V.
Abkürzung:
ASV Isenbüttel
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird ins besondere verwirklicht durch
Jugendarbeit (Förderung der Angeljugend),
Besatz von bedrohten
Fischarten und Aktive Gewässerpflege, Mitgliedschaft im Natur- und
Umweltschutzverband. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet. Bindend für den Verein und die Ausübung des
Angelsports sind die zwingenden Bestimmungen Deutscher Angelfischer - Verband
(DAFV), die Verordnungen des Tierschutzes und der Naturschutz. Der Verein ist in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim einzutragen.
§2 Rechtsgrundlagen
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden durch die Satzung geregelt. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die
unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer
Parteien Verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung
teilzunehmen, Anträge zu stellen, sowie Vereinseinrichtungen nach den dafür
getroffenen Bestimmungen zu nutzen. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein
mit allen Kräften zu unterstützen, Satzung und Bestimmungen zu befolgen und den
gefassten Beschlüssen der Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen nicht
zuwider zu handeln.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
können alle Personen erwerben. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nicht an
rassische, parteipolitische oder konfessionelle Einstellung gebunden. Die
Aufnahme erfolgt vorab durch den Vorstand, endgültig entscheidet die GV. Bei
Aufnahme Jugendlicher ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten notwendig.
Eine Aufnahmegebühr kann nach Beschluss durch die GV erhoben werden. Bei
Neuaufnahmen kann eine finanzielle Beteiligung an Besatz und an den bestehenden
Vereinsanlagen gefordert werden. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird für das
Folgejahr durch eine Versammlung festgelegt und ist bis zum 1. April jeden
Jahres zu zahlen. Nachweisbar Minderbemittelten kann der Vorstand auf
schriftlichen Antrag Zahlungserleichterung oder Zahlungsaufschub gewähren.
§4 Erlöschen der
Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft endet durch vorherige schriftliche Kündigung des Mitgliedes
zum 31.Dezember des Jahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten. Eine Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte. Erlöschen der Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein auf
Grund eines Beschlusses des Vorstandes nach § 5 dieser Satzung.
§5 Ausschlussgründe und Bußen
Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:
a) wenn die Satzung und
die Beschlüsse der GV nicht befolgt werden, b) wenn die zwingenden
Bestimmungen des LV und VDSF nicht befolgt werden, c) wenn das Ansehen des
Vereines grob und bewusst verletzt wird, d) wenn das Mitglied mit seinen
Beitragszahlungen oder Verbindlichkeiten im Rückstand ist.
Auf Beschluss
einer Generalversammlung können für Vergehen oder Verstöße gegen die Satzung
Bußen erhoben oder Angelverbote ausgesprochen werden. Bußen und Sperren werden
vom erweiterten Vorstand ausgesprochen. Gegen die Zahlung von Bußen, gegen
Sperren und Ausschluss aus dem Verein steht dem betroffenen Mitglied Berufung
beim Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft
bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstanden Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein bestehen.
§6 Organe
Die Organe sind:
Die Generalversammlung Der Vorstand Der
erweiterte Vorstand Der Ehrenrat
§7 Die Generalversammlung
Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Generalversammlung durch
Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt. Die
Generalversammlung setzt sich zusammen aus allen stimmberechtigten, zur GV
erschienenen Mitgliedern. Stimmrecht entsteht durch Beitragszahlung.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahren. Der Generalversammlung
steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese
nicht satzungsmäßig nach § 2 dieser Satzung anderen Organen übertragen sind. Die
ordentliche Generalversammlung findet jährlich, möglichst im April statt.
Weitere Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen.
Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer
Einberufungsfrist von 14 Tagen durch persönliches Anschreiben einzuberufen.
Anträge zur Versammlung müssen 7 Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge sind bei Stimmenmehrheit zugelassen. Den Vorsitz führt der
1. Vorsitzende, im Behinderungsfall sein Vertreter.
§8 Aufgaben der Generalversammlung
Der Entscheidung der
Generalversammlung unterliegt insbesondere:
Die Wahl des Vorstandes
Die Wahl des erweiterten Vorstandes Die Wahl von Delegierten Die Wahl der
Kassenprüfer Die Entlastung des Vorstandes Die Bestimmung der Beiträge und
Gebühren für das folgende Geschäftsjahr Die Genehmigung des
Haushaltsvoranschlages Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen Die
Erledigung der Anträge Der Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und
ist beim Amtsgericht Hildesheim (ehemals Gifhorn) einzutragen. Der gesamte
erweiterte Vorstand ist jährlich zu bestätigen oder neu zu wählen.
Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Tagesordnung
der Generalversammlung hat mindestens folgende Punkte:
Feststellung der
anwesenden Mitglieder und das Stimmrecht Rechenschaftsbericht des Vorstandes
Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Neuwahlen und
Nachwahlen zu § 9 und § 10 Anträge Verschiedenes Zur wirksamen
Beschlussfassung gehört einfache Stimmenmehrheit Eine Satzungsänderung kann
nur mit 2/3 Stimmenmehrheit erfolgen
Jede, nach § 7 ordnungsgemäß
einberufene Generalversammlung oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der stimmberechtigten Erschienenen beschlussfähig. Über jede
Generalversammlung oder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, welche vom Geschäftsführer verfasst wird und vom dem Vorsitzenden,
welcher die Versammlung leitete, zu unterschreiben ist. Außerordentliche
Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder
¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich
zusammen aus:
Dem 1. Vorsitzenden Dem 2. Vorsitzenden Dem
Geschäftsführer Dem Schatzmeister Dem Gewässerobmann Dem Sportwart
Dem Jugendwart
§ 10 Der
erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem 2.
Geschäftsführer Dem 2. Schatzmeister Dem Pressewart Dem Gerätewart
Den Gewässerwarten Dem 2. Jugendwart Dem 2. Sportwart Den
Fischereiaufsehern Den Kassenprüfern Den Delegierten zu Landes- und
Bezirkstagen Dem Ehrenrat
Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im
Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Bestimmungen der
Satzung und nach Maßgabe der von den Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse. Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise
ehrenamtlich Tätige, können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene
Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch
den Vorstand bzw. durch die General- oder Mitgliederversammlung festgelegt. Der
erweiterte Vorstand kann bei der Erstellung des Haushaltsplanes und zur Beratung
wichtiger Vereinsangelegenheiten vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand
kann durch eine Generalversammlung auf Antrag nach § 7 der Satzung vorzeitig
abberufen werden.
§ 11 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus:
Einem Vorstandsmitglied
Vier, in der Generalversammlung gewählten aktiven Mitgliedern Den
Ehrenmitgliedern Er tritt zusammen auf besondere Anrufung durch die
Mitglieder in den Fällen nach § 4 und § 5. Weiterhin ist seine Aufgabe,
Ehrenmitgliedschaften für besondere Verdienste zu verleihen.
§ 12 Erlöschen der Vermögensansprüche
Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch an das
Vereinsmögen nicht zu. Bei Wiedereintritt in den Verein können auf Antrag
bereits vorher geleistete Zahlungen für Besatz und Vereinseinrichtungen
angerechnet werden.
§ 13
Auflösung
Die Auflösung
des ASV Isenbüttel kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit der
erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen, und zwar in einer
besonders dafür einberufenen außerordentlichen Generalversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Isenbüttel, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
.......................................................................................................................
Änderung in §1 & § 13, zum Behalt der Gemeinnützigkeit des ASV Isenbüttel,
von der Generalversammlung am 12.04.2014 beschlossen.
F. d. R.
Geschäftsführer
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